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ak logo ak - analyse & kritik - zeitung für linke Debatte und Praxis / Nr. 493 / 18.3.2005

Der Bolkestein-Hammer

Die EU macht Ernst mit der Dienstleistungsliberalisierung

Es soll das bedeutsamste EU-Projekt seit Einführung der Wirtschafts- und Währungsunion werden: die schrankenlose Liberalisierung von Dienstleistungen. Seit Januar 2004 liegt der Entwurf einer entsprechenden EU-Richtlinie vor, benannt nach ihrem Urheber, dem damaligen EU-Kommissar Frits Bolkestein. Sollte diese Richtlinie verabschiedet werden, wären Tür und Tor für ein weiteres Dumping bei Löhnen, Arbeits-, Verbraucher- und Umweltschutz geöffnet.

Die Bolkestein-Richtlinie ist das derzeit wohl schillerndste Beispiel einer ganzen Reihe von Projekten, die dem gleichen Muster neoliberaler Deregulierung folgen. "Die nationalen Vorschriften sind zum Teil archaisch, übertrieben aufwendig und verstoßen gegen das EU-Recht. Diese Vorschriften müssen schlichtweg verschwinden", verkündete Bolkestein bei der Vorstellung seines Richtlinienvorschlags. Dabei bemängeln einige Kritiker, dass die Richtlinie möglicherweise selbst gegen geltendes EU-Recht verstößt. Während nämlich der EG-Vertrag eine Liberalisierung Branche für Branche vorschreibt, zielt der "horizontale Ansatz" der Richtlinie auf die Deregulierung des gesamten Dienstleistungssektors. Betroffen wären dann so unterschiedliche Branchen wie  öffentliche Daseinsvorsorge, Handel, Bauindustrie, Handwerk, freie Berufe, Pflegedienste, Leichenbestattung oder Glücksspiel. Sieben von zehn Beschäftigten arbeiten in den meisten EU-Staaten im Dienstleistungssektor. In Deutschland findet 70% der Wertschöpfung in diesem Bereich statt.

Bei der Bolkestein-Richtlinie handelt es sich um einen Mix höchst problematischer Bestimmungen. Zum Teil gehen sie auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zurück und gelten damit im Prinzip bereits, auch wenn sie noch nicht von allen EU-Staaten in ihre nationale Gesetzgebung übernommen wurden. Ein anderer Teil der Vorschläge geht aber auch deutlich über bestehende Regelungen hinaus. Der Grundtenor ist dabei eindeutig: Durch einen Abbau angeblich bürokratischer Hemmnisse sollen die Marktkräfte entfesselt und ein freier und unverfälschter Wettbewerb durchgesetzt werden.

Das Herzstück des Richtlinienvorschlags ist das so genannte Herkunftslandprinzip: Bei der Erbringung von grenzüberschreitenden Dienstleistungen im EU-Binnenmarkt unterliegen Unternehmen nur noch den Gesetzen ihres Herkunftslandes. Für Dienstleister, die von einer Niederlassung im Inland aus tätig sind, würde zwar weiter inländisches Recht gelten. Da es Dienstleistern aber so einfach wie möglich gemacht werden soll, eine Dienstleistung auch grenzüberschreitend zu erbringen, soll es den Mitgliedsstaaten verboten werden, die Eröffnung einer Niederlassung zu verlangen. Geht es nach Bolkestein, dürfen sie andererseits aber auch die Errichtung einer notwendigen Infrastruktur zur Erbringung der Dienstleistung wie z.B. Geschäftsräume, Praxen oder Kanzleien nicht untersagen. Damit eröffnet sich ein weiter Interpretationsspielraum dafür, was unter grenzüberschreitenden Dienstleistungen zu verstehen ist. Klar ist nur, dass es sich um eine zeitlich begrenzte Tätigkeit handelt.

Polnische Löhne, britische Gesetze, deutsche Aufträge

Nach dem derzeit gültigen EG-Vertrag dürfen Dienstleister in Branchen, die noch nicht liberalisiert sind, in anderen Mitgliedsstaaten nur zu den gleichen Bedingungen wie inländische Firmen tätig werden. Nach Bolkestein könnten Unternehmen nun die Kantine, den Gebäudeservice oder den Wachschutz mit einem über mehrere Jahre laufenden Zeitvertrag an einen Dienstleister aus einem anderen EU-Staat outsourcen, der diese Dienstleistung dann im Inland unter den ausländischen Gesetzen erbringt. Ganze Teile der Produktion lassen sich auf diese Weise als grenzüberschreitende Dienstleistung erbringen. Zum EU-Binnenmarkt gehören neben den EU-Mitgliedern auch die EFTA-Staaten Island, Lichtenstein und Norwegen. Bulgarien, Rumänien und Kroatien werden wahrscheinlich in den nächsten Jahren der EU beitreten. In all diesen Staaten würden dann 31 Rechtsordnungen parallel gelten. Durch einfache Verlagerung des Firmensitzes könnten sich Unternehmen immer das Rechtssystem aussuchen, das ihnen am vorteilhaftesten erscheint.

Das Herkunftslandprinzip würde aber nicht nur für die Erbringung von Dienstleistungen im engeren Sinne gelten, sondern auch für alle vor- und nachgelagerten Tätigkeiten wie z.B. Werbung und Haftung. Auch die Möglichkeiten betrieblicher Interessenvertretung wie die Gründung eines Betriebsrats oder Streik würden darunter fallen. Auch Arbeitsverträge inklusive Lohnhöhe, Kündigungsschutz und Urlaubsanspruch würden sich nach den Regeln des Herkunftslandes richten. Inländische Gewerkschaften haben nicht die Organisationshoheit über die im Inland tätigen Beschäftigten grenzüberschreitender Dienstleister. Das würde selbst dann gelten, wenn die Betriebe überwiegend mit inländischen Beschäftigten und über mehrere Jahre hinweg arbeiten. In immer mehr Betrieben vor der eigenen Haustür hätten Gewerkschaften dann nichts mehr zu sagen. Umgekehrt wären sie im gesamten Binnenmarkt für eine Vielzahl von Menschen verantwortlich, deren Sprache sie nicht sprechen und deren Kultur sie nicht verstehen.

Die Bolkestein-Richtlinie unterläuft auch nationale Mindestlohnregelungen. Um Lohndumping entgegenzuwirken, gibt es in der EU die so genannte Entsenderichtlinie. Sie räumt den Mitgliedsstaaten das Recht ein, für ihr Territorium Mindestlöhne festzulegen, an die sich dann auch ausländische Dienstleister halten müssen. In Deutschland wird von dieser Möglichkeit bisher nur in der Baubranche Gebrauch gemacht. Dabei muss ein erheblicher Kontrollaufwand betrieben werden, um die festgelegten Mindestlöhne auch durchzusetzen. Bevor ein Arbeitnehmer aus dem Ausland auf einer deutschen Baustelle tätig werden darf, muss eine Anmeldung bei der zuständigen Kontrollbehörde erfolgen. Derartige Vorschriften würden mit der Dienstleistungsrichtlinie verboten; die Kontrolle der Mindestlöhne würde unmöglich gemacht werden.

Die Richtlinie würde auch Scheinselbstständigkeit legalisieren. Eine Firma, die nach den Gesetzen ihres Herkunftslandes im Heimatstaat legal eine Dienstleistung ausüben darf, soll dieses auch in allen anderen Ländern tun dürfen. Da es etwa in Großbritannien den Tatbestand der Scheinselbstständigkeit nicht gibt, könnten Scheinselbstständige dort einfach eine Firma gründen und ihrem Arbeitgeber so die Sozialbeiträge ersparen. Als Rechtsform bietet sich dafür die "Limited" an. Dabei benötigt man nicht nur kein Eigenkapital (wie bei der deutschen GmbH) und muss bei Konkurs nicht mit seinem Privatvermögen haften (anders als bei der deutschen GbR). Man bezahlt für die Registrierung auch nur wenige Pfund. Da man als InhaberIn einer Limited weitgehend anonym bleiben kann, bietet sich dieses Vorgehen auch in anderen Fällen an. Wenn man z.B. wegen Konkursverschleppung die Geschäftsfähigkeit in Deutschland verloren hat oder wegen Verletzung der Mindestlohnbestimmungen von öffentlichen Bauaufträgen ausgeschlossen ist, kann man mit einer Limited problemlos wieder auf den deutschen Markt zurückkehren und als grenzüberschreitend tätiger Dienstleister weiter seinen Geschäften nachgehen.

Statt derartige, bereits heute bestehende Probleme z.B. mit der Einrichtung eines EU-weiten Unternehmensregisters zu lösen, toppt die EU-Kommission diesen Zustand noch. Fast sämtliche Kontrollrechte im grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr sollen bei den Behörden des Herkunftslandes liegen. Die Behörden am Erbringungsort sollen nur noch dann tätig werden dürfen, wenn sie um Amtshilfe gebeten werden. In den Herkunftsländern dürfte man aber an Kontrollen gar kein Interesse haben. Schließlich ist man hier nicht von Gesetzesverstößen betroffen und will "seinen" Unternehmen keine zusätzlichen Hürden bei ihrer Geschäftstätigkeit in den Weg legen, von der man durch zusätzliche Steuereinnahmen profitiert. Das würde sogar für solche Bereiche gelten, in denen durch EU-Recht bereits relativ hohe Mindeststandards eingeführt sind, wie z.B. in bestimmten Bereichen des Arbeitsschutzes. Selbst bei schweren Verstößen dürften die Behörden im Tätigkeitsland nicht selbst aktiv werden, sondern müssten erst die Behörden im Heimatstaat darum bitten, für Abhilfe zu sorgen.

Grenzenloses Lohndumping

Damit Dienstleister sich möglichst rasch und problemlos in anderen Staaten niederlassen und von niedrigeren Standards profitieren können, sollen die Mitgliedsstaaten ihre Genehmigungsregelungen entrümpeln. Hat ein Unternehmen in einem Mitgliedsstaat bereits eine Anforderung erfüllt, muss diese überall anerkannt werden und darf nicht noch einmal verlangt werden. Zum Nachweis darf in der Regel nicht einmal eine beglaubigte Kopie oder Übersetzung verlangt werden. Grundsätzlich sollen Genehmigungsverfahren nur noch erlaubt sein, wenn sie durch einen objektiven Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind, was immer das im Einzelnen heißen mag. Gibt es einen solchen objektiven Grund nicht, gelten Genehmigungen automatisch als erteilt - auch dann, wenn sie von den zuständigen Behörden nicht in einem angemessenen Zeitraum bearbeitet worden sind.

In anderen Bereichen will die Bolkenstein-Richtlinie die Mitgliedsstaaten unter Kuratell stellen. So sollen Mindest- und Höchstpreise, wie sie in vielen Gebührenordnungen für die freien Berufe oder das Taxigewerbe gelten, nur noch dann erlassen oder beibehalten werden, wenn sie die Gnade der EU-Kommission finden. Auch Verbote für Verkäufe unter Einstandspreis oder Mindestbeschäftigtenzahlen, wie sie in Deutschland im Pflegebereich gelten, müssen von der Kommission abgesegnet werden.

Im EU-Binnenmarkt gibt es eine ganze Reihe von Problemen, die dringend einer Lösung bedürfen. Eine der Hauptursachen ist das starke Wohlstandsgefälle zwischen den alten und neuen EU-Staaten, aber auch innerhalb der einzelnen Mitgliedsstaaten. Dieses wird durch die Art von Liberalisierung weiter verschärft, wie sie mit der Richtlinie vorangetrieben werden soll. Eine solche Politik spielt die Menschen in Europa gegeneinander aus. Die Folge davon wird ein Anwachsen von Fremdenfeindlichkeit und Rechtsextremismus sein.

Dass die Richtlinie in den letzten Wochen auf zunehmende Kritik stieß, sollte nicht täuschen. Die EU-Kommission hat sich bisher standhaft geweigert, den Vorschlag zurückzuziehen, und spielt auf Zeit. In den folgenden Verhandlungen wird sie versuchen, möglichst viel davon durchzusetzen. Darüber hinaus verfolgt die Politik in Europa mit der Neuausrichtung der Strategie von Lissabon und der Verabschiedung der EU-Verfassung weitere Projekte, die der gleichen Logik folgen. Was demnächst nicht durch die Dienstleistungsrichtlinie EU-Recht wird, wird es vielleicht schon bald durch eine Entscheidung des EuGH. Möchten die sozialen Bewegungen dieser Politik einen erfolgreichen Widerstand entgegensetzen, müssen sie sich europaweit besser organisieren. Initiativen wie die durch die IG BAU vor kurzem initiierte Gründung einer Gewerkschaft für Wanderarbeiter, die europäischen Sozialforen und die Mobilisierung zur Demonstration am 19.3. in Brüssel gegen Neoliberalismus, Rassismus und Krieg sind Schritte in die richtige Richtung.

Stephan Lindner